Formulare - Bachelorstudium

allgemeine Formulare


Einsichtnahme von Klausuren

Den Antrag auf Klausureinsichtnahme finden Sie ►hier

Rücknahme von Prüfungsanmeldungen

Hinweis: Die Rücknahme (RR) kann nach Bearbeitung durch das SPA online im Prüfungsportal eingesehen werden!

Formular und Informationen zur Beantragung von Freiversuchen

Formular und Informationen zum Verzicht von Freiversuchen

Achtung!
Ab Sommersemester 2020 melden Sie Ihre Freiversuche ohne Antrag im Prüfungsportal während des Anmeldezeitraumes an.
(Sh. Informationen "Rund um die Prüfung" https://www.wsf.uni-rostock.de/studium/rund-um-die-pruefung/informationsveranstaltung/)

Antrag auf Verzicht des Freiversuches bei Modulprüfungen mit mehreren Prüfungsleistungen.

Nachteilsausgleich

Beantragung von Nachteilsausgleichen für Studierenden mit chronischen Erkrankungen und/oder Behinderungen

Krankheitsnachweis

Verfahrensweise im Krankheitsfalle:

Was muss ein Studierender tun, wenn er/sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten bzw. sie abbrechen will? Er/sie hat die Erkrankung gemäß geltender Prüfungsordnung dem zuständigen Prüfungsamt unverzüglich[1] glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck wird ein ärztliches Attest benötigt, das es dem Prüfungsamt erlaubt, aufgrund der Angaben eines Arztes die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Es reicht für diese Beurteilung nicht aus und ist auch nicht zulässig, dass dem Kandidaten „Prüfungsunfähigkeit“ attestiert wird.

Mitwirkungspflicht der Studierenden

Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen und psychischen Auswirkungen.

Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeit kann vorab auch telefonisch oder per Email erfolgen, sollte der Studierende physisch nicht in der Verfassung sein, das ärztliche Attest unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Über die Anerkennung kann erst nach Vorliegen des Attest beschieden werden.

Nach Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit durch den Prüfungsausschuss, gilt das ärztliche Attest für alle Prüfungen im ausgewiesenen Zeitraum der Prüfungsunfähigkeit.

[1] Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern (§121 Abs. 1 BGB)

Zur Information

Bitte füllen Sie das pdf-Formular aus und werfen Sie es ein in die Postkästen neben Raum 130
(1. OG, Ulmenstraße 69, Haus 1).

Alternativ können Sie uns das ausgefüllte Formular auch per E-Mail als PDF schicken an:
pruefungsamt.wsfuni-rostockde.