Gastprofessuren

Nach § 74 LHG MV können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind und die Voraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen, als Gast vorübergehend an der Hochschule tätig sein und Aufgaben im Sinne des § 57 wahrnehmen. Für die Dauer der Tätigkeit kann durch die Hochschule die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Gastprofessorin“ oder „Gastprofessor“ verliehen werden.

Die nachfolgende Ordnung regelt das Verfahren zur Beantragung der Verleihung der Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" sowie die Ausgestaltung des Gastprofessurenstatus.

Gastprofessorenordnung (PDF)